Allgemeine Geschäftsbedingungen, Eintragstandards und Datenschutzhinweise

Hier finden Sie unsere aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Eintragstandards sowie unsere Datenschutzhinweise.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Die Bestellung ist rechtsverbindlich und kann weder zurückgenommen noch reduziert werden.

 2. Der Auftrag gilt vom Verlag als angenommen, wenn dieser nicht  binnen 14 Tagen nach Eingang seine Ausführung ablehnt.

3. Wird der Vertrag auf Wunsch des Auftraggebers ausnahmsweise mit Einverständnis des Verlages aufgehoben, hat der Auftraggeber 40 % des Auftrags-Nettowertes an den Verlag zu zahlen.

4. Das Einreichen von Bildern durch den Auftraggeber schließt ein, dass er über das Reproduktionsrecht verfügt.

5. Die Gestaltung der Anzeigen und PR-Seiten erfolgt auf der Basis des Gesamtlayouts des Magazins durch den Verlag.

 6. Wenn für Bild und Text vom Auftragsgeber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zusendung der Vorschläge des Verlages anderweitige Wünsche geltend gemacht werden, übernimmt der Verlag unter Ausschluss eines Widerspruchrechts des Auftraggebers die endgültige Gestaltung.

 7. Die Ablehnung der Verlagsvorschläge hat nur Gültigkeit, wenn innerhalb dieser zwei Wochen Bild und Text in dem vereinbarten Umfang dem Verlag durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, andernfalls kommen Text und Bild entsprechend den Vorschlägen des Verlages zum Abdruck.

 8. Die Einordnung der Anzeigen und PR-Seiten erfolgt nach sachlichen Gesichtspunkten durch den Verlag, es sei denn, dass der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich von einer bestimmten Platzierung abhängig macht.

9. Der Auftraggeber haftet für die in den Druckunterlagen gemachten Angaben.

10. Der Auftraggeber erhält vor Druck einen Korrekturabzug zur Druckfreigabe innerhalb einer Woche. Danach gilt der Auftrag als druckreif. Nachträgliche Änderungswünsche können nur ausnahmsweise gegen Erstattung der dem Verlag entstehenden Mehrkosten erfolgen und nur bis zum Redaktionsschluss berücksichtigt werden. Der Anspruch des Verlages auf Bezahlung des Auftrages wird nicht beeinträchtigt durch Satzfehler und andere inhaltliche Unstimmigkeiten. Bei Fehlern steht dem Auftraggeber lediglich ein Minderungsanspruch zu.

11. Der Verlag hat das Recht, das Buch, die vertragsgegenständlichen Inhalte und/oder Teile hiervon elektronisch zu speichern, insbesondere in Datenbanken, und es über Online-Medien der Öffentlichkeit  zugänglich zu machen. Soweit dem Auftraggeber oder Dritten im Hinblick auf durch den Auftraggeber überlassene und/oder freigegebene Inhalte oder Teile hiervon Urheber-, Leistungsschutzrechte oder sonstige Rechte zustehen oder entstehen, räumt der Auftraggeber dem Verlag und sämtlichen mit der Leistungserbringung befassten Erfüllungsgehilfen im für die Leistungserbringung erforderlichen Umfang die inhaltlich, zeitlich und räumlich unbegrenzten, weiter übertragbaren Nutzungsrechte ein. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, stellt der Auftraggeber sicher, dass sämtliche Rechteinhaber im Sinne des vorstehenden Satzes auf eine Nennung verzichtet haben. Die Nutzungsrechtseinräumung schließt insbesondere das Recht zu Vervielfältigung, Verbreitung, Übermittlung, Verbindung mit anderen Werken und Medien sowie das Recht zur öffentlichen Aufführung und Zugänglichmachung, Zur Sendung in Hörfunk und Fernsehen und durch andere optisch-akustische Verfahren sowie die Videogrammrechte (z. B. Vervielfältigung und Verbreitung auf Bild-/Tonträgern aller Art) und die Verwertung über das Internet und Telekommunikationsnetze ein.

Im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte, die geltend machen, dass die durch den Auftraggeber überlassenen Materialien und/oder freigegebenen Inhalte und/oder sonstige durch den Auftraggeber veranlasste Gestaltungen und/oder Veröffentlichungen gegen Recht Dritter verstoßen, haftet allein der Auftraggeber.

Der Auftraggeber stellt den Verlag auf erstes Anfordern von allen diesbezüglichen Ansprüchen und den Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung frei. Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber, den Verlag nach Kräften mit allen erforderlichen Informationen und  Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.

12. Eventuelle Schadensersatzansprüche können von den Vertragsschließenden nur bis zur Höhe des Rechnungsbetrages geltend gemacht werden. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für auf arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhende Ansprüche sowie für Ansprüche aus der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche, z. B. auf Neudruck des Buches oder auf Einfügung bzw. Versendung von Berichtigungsanträgen etc., sind ausgeschlossen.

13. Der Auftraggeber erhält ein Belegexemplar.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil zwischen dem Verlag Kommunikation & Wirtschaft GmbH (Verlag genannt) und einem Werbetreibenden oder sonstigen Inserenten (Auftraggeber genannt) über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder Beilagen in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung. Anzeigen- oder Beilagenaufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich durch den Verlag bestätigt worden sind.

1. Anzeigen und Beilagen sind zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres nach Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln.

2. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, 40 % des Insertionspreises als Stornogebühr dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

3. Anzeigen und Beilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen einer Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig vor dem veröffentlichten Anzeigenschluss beim Verlag eingehen, dass man dem Auftraggeber gegebenenfalls noch vor dem Anzeigenschluss über eine nicht wunschgemäße Berücksichtigung benachrichtigen kann. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

4. Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

5. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden.
Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

6. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagengegebenen Möglichkeiten.

7. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige. Beides aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm dafür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.
Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, ist die Haftung des Verlages für grobes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Des Weiteren ist die Haftung auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung zur Erfüllung von Aufträgen und zur Leistung von Schadensersatz. Durch höhere Gewalt hervorgerufene Terminverzögerungen befreien allerdings nicht von der beiderseitigen Leistungspflicht. Zu Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Verlag nur verpflichtet, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Verlag nur, soweit es sich um eine den Vertragszweck gefährdende Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. In diesem Fall ist die Haftung auf typische, bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden begrenzt. Sämtliche Haftungsausschlüsse und Verjährungsregeln betreffen nicht Ansprüche aus Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit.
Rechte des Auftraggebers bei Mängeln verjähren 1 Jahr nach Erscheinungsdatum. Das gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verlages oder seiner Erfüllungsgehilfen.
Beanstandungen offensichtlicher Mängel müssen dem Verlag spätestens 30 Tage nach Erscheinen schriftlich mitgeteilt werden.

8. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

9. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Preisberechnung zugrunde gelegt.

10. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige, übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

11. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.
Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

12. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

13. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für den Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführung hat der Auftraggeber zu tragen.

14. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie
bei einer Auflage bis zu       50 000  Exemplaren     20 %,
bei einer Auflage bis zu     100 000  Exemplaren     15 %,
bei einer Auflage bis zu     500 000  Exemplaren     10 %,
bei einer Auflage über       500 000  Exemplaren       5 % beträgt.
Darüber hinaus sind bei den Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag den Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

15. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postwege weitergeleitet.
Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.
Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote an Stelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 500 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.

16. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

17. Wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, wird für alle Streitigkeiten aus dem umseitigen Vertragsverhältnis als Gerichtsstand Oldenburg vereinbart. Das gilt auch, wenn dieser im Inlandkeinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder sein Wohnsitz unbekannt oder im Ausland ist.

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, durch die der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche Erfolg rechtlich wirksam und am ehesten durchführbar erreicht werden kann.

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